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 Verkehrsvorschriften auf den Binnenschiffahrtsstrassen von Dirk
Seit dem 15. Oktober 1998 gelten sowohl für die Berufsschifffahrt als auch für die Sportschifffahrt
neue Verkehrsvorschriften auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb von Rhein, Mosel und Donau.
Neben gemeinsamen Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen enthält die Binnenschifffahrtsstraßen-
Ordnung zusätzliche Bestimmungen, die den Besonderheiten der einzelnen Wasserstraßen
Rechnung tragen. Damit werden u.a. auch die Vorschriften über das Fahren mit Sportfahrzeugen
auf Binnenschifffahrtsstraßen in Berlin und Brandenburg ersetzt.
Auf folgendes ist besonders hinzuweisen:
Sportfahrzeuge müssen Fahrzeugen, die ein blaues Funkellicht zeigen, beim Begegnen, Kreuzen
und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen.
Bei unsichtigem Wetter dürfen Sportfahrzeuge nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für
den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sind und auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen
Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind. Sie müssen den anderen Fahrzeugen
die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben.
Auf einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen gelten für Kleinfahrzeuge und Sportfahrzeuge besondere
Bestimmungen:
Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:
Kleiner Müggelsee, Die Bänke, Große Krampe, Kalksee, Zernsdorfer Lanke, Scharfe Lanke und Sacrower
Lanke, Petziensee und Glindowsee sowie Lehnitzsee und Krampnitzsee, Tegeler See, dem
Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees ab km 10,00 und dem Werbellinsee
dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22.00 Uhr
bis 5.00 Uhr nicht fahren (Nachtfahrverbot).
Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer der Seen haben, dürfen diesen auf
kürzestem Weg aufsuchen.
Auf dem Großen Müggelsee dürfen Sportfahrzeuge mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor
die gekennzeichnete Fahrrinne nicht verlassen (Fahrverbot außerhalb der Fahrrinne).
Derartige Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz am Ufer des Sees haben, dürfen diesen
auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahrrinne verlassen oder aufsuchen.
Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl
gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraßen, den Berliner und Brandenburger Wasserstraßen, der Unteren
Havel-Wasserstraße und dem Havelkanal, der Havel-Oder-Wasserstraße gilt folgendes:
- Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten
grundsätzlich rechts fahren.
- Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es
dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
- Kleinfahrzeuge brauchen bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten
Liegestellen stillliegen.
- Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stillliegen.
Für Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten:
1. Neckar (oberhalb km 4,60), ausgenommen Schleusenkanäle, 18 km/h,
2. Main (auf der Strecke von der Abzweigung des Main-Donau-Kanals bis oberhalb
der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt 15 km/h,
3. Schleusenkanal Gerlachshausen (Main) 8 km/h,
4. im Wehrarm Volkach (Mainschleife) 10 km/h,
5. Main-Donau-Kanal, ausgenommen Kanalbrücken 13 km/h,
6. Lahn 12 km/h,
7. Schiffahrtsweg Rhein-Kleve 5 km/h,
8. Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal
einschließlich Schleusenkanäle der Ems unterhalb von Meppen,
nicht ausgebaute Strecken des Mittellandkanal und dessen
Stichkanäle und Verbindungskanäle, , Datteln-Hamm-Kanal,
Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, 12 km/h,
- 3 -
9. ausgebaute Strecken des Mittellandkanal, Stichkanal Salzgitter,
Elbe-Seitenkanal 15 km/h,
10. Rothenseer Verbindungskanal, Elbe-Havel-Kanal, ausgenommen Großer
Wendsee, Niegripper Verbindungskanal 9 km/h,
11. Pareyer Verbindungskanal, Roßdorfer Altkanal 6 km/h,
12. Ems oberhalb Gleesen, Elisabethfehnkanal, Ems-Seitenkanal 7 km/h,
13. Leda und Sagter Ems
bei der Fahrt gegen den Strom 7 km/h,
bei der Fahrt mit dem Strom 10 km/h,
14. Schleusenkanäle der Mittelweser, Verbindungskanal zur Leine 12 km/h,
15. Weser, ausgenommen Weserstrecken unter Nummer 13 35 km/h,
16. Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme, Schneller Graben und folgende
Flussstrecken der Weser
- Stadtgebiet Hann.Münden (km 0,00 bis km 1,40),
- Stadtgebiet Bodenwerder (km 110,81 bis km 111,73),
- unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln
(km 130,40 bis km 135,65)
- Stadtgebiet Minden (km 202,50 bis km 207,00),
- unterhalb der Schleuse Bremen bis Eisenbahnbrücke in Bremen
(km 362,00 bis UWe-km 1,38 )
- Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von
den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der
zugehörigen Schleusenkanäle
aa) zu Berg 12 km/h,
bb) zu Tal 18 km/h,
17. Ilmenau, 7 km/h,
18. Elbe-Lübeck-Kanal, Trave 10 km/h,
19. Saar
- von der Saarmündung bis km 73,70 16 km/h,
- von km 73,70 bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd 10 km/h,
20. Spree-Oder-Wasserstraße
- von der Spreemündung bis zur Schleusengruppe
Charlottenburg und von der Langen Brücke in Köpenick
bis zum Anfang des Oder-Spree-Kanals 12 km/h,
- von km 6,34 bis zur Stralauer Kirche 9 km/h,
- von der Schleuse Wernsdorf bis Spreenhagen, von der Schleuse Kersdorf
bis Abzweig Neuhauser Speisekanal und von Schlaubehammer bis Schleuse
Eisenhüttenstadt 6 km/h,
21. Müggelspree
- von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bis zum Westende
des Großen Müggelsees und
vom Ostende des Großen Müggelsees bis zur Abzweigung
aus dem Dämeritzsee 8 km/h,
22. Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal
- von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße bis
zur Schleusengruppe Plötzensee 12 km/h,
23. Glienicker Lake und Griebnitzsee des Teltowkanals 12 km/h,
24. Rüdersdorfer Gewässern 10 km/h,
25. Löcknitz 8 km/h,
26. Dahme-Wasserstraße 10 km/h,
von Rauchfangwerder (km 3,80) bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschließlich
Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette,
Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke gilt für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb 12 km/h,
27. Storkower Gewässern 8 km/h,
28. Teupitzer Gewässern 8 km/h,
29. Untere Havel-Wasserstraße
- von der Spreemündung bis zum Leuchtfeuer Quapphorn 12 km/h,
- von km 17,80 bis km 32,60 und Silokanal in der Talfahrt 12 km/h,
- von km 32,60 bis km 55,00 12 km/h,
- von km 17,80 bis zur Einmündung in die Elbe und auf der Mündungs-
strecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-
Wasserstraße bis Gnevsdorfer Vorfluter 9 km/h,
- 4 -
30. Potsdamer Havel 12 km/h,
31. Ketziner Havel 9 km/h,
32. Brandenburger Niederhavel, Rathenower Havel 8 km/h,
33. übrige Kanäle der Spree-Oder-Wasserstraße, der Berliner und
Brandenburger Wasserstraßen und der Unteren Havel-Wasserstraße 8 km/h,
34. Havel-Oder-Wasserstraße
- von der Spreemündung bis vor die Abzweigung des Havelkanals 12 km/h,
- km 10,20 bis zur Einmündung in die Westoder 9 km/h,
35. Oranienburger Havel, Wriezener Alte Oder 6 km/h,
36. Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße,
Müritz-Elde-Wasserstraße ab km 121,00 und Stör-Wasserstraße ab km 19,90 9 km/h,
37. Müritz-Elde-Wasserstraße bis km 121,00, Stör-Wasserstraße bis km 19,90
und übrige Kanäle der Havel-Oder-Wasserstraße 6 km/h,
38. Saale 16 km/h,
39. Saale-Leipzig-Kanal 8 km/h,
40. Westoder 16 km/h,
41. Lausitzer Neiße 12 km/h,
42. Stichkanäle, Nebenarme und Altarme 5 km/h,
43. Seen und seeartigen Erweiterungen mit einer
Gewässerbreite von mehr als 250 m 12 km/h.
Für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb beträgt auf Seen und
seeartigen Erweiterungen außerhalb des ufernahen Schutzstreifens
die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer 25 km/h;
dies gilt nicht auf
a) der Spree-Oder-Wasserstraße von der Langen Brücke in Köpenick bis
Anfang Regattastrecke,
b) der Müggelspree von km 4,00 bis km 7,00 (Großer Müggelsee) außer-
halb der gekennzeichneten Fahrrinne,
c) der Dahme-Wasserstraße von Rauchfangswerder bis Dolgenbrodt
einschließlich Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee
mit Wernsdorfer Seenkette, Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke,
d) der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von
Schwemmhorn bis zum Leuchtfeuer Meedehorn einschließlich
Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke,
e) der Havel-Oder-Wasserstraße von der Schleuse Spandau bis
zur Abzweigung des Havelkanals einschließlich Nordteil des Nieder
Neuendorfer Sees und auf dem Tegeler See.
Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie
(Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.


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