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 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtss von Dirk
Bisherige Regelung

Früher mussten Kleinfahrzeuge für den Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes gekennzeichnet sein:

außen mit ihrem Namen
und
innen mit Namen und Anschrift ihres Eigentümers.

Davon abweichend schrieben sieben regionale Verordnungen für wichtige Binnenschifffahrtsstraßen (z. B. Rhein, Mosel, Westdeutsche Kanäle, Berliner Gewässer) mit ähnlichem Inhalt, aber Unterschieden im Detail die Führung eines amtlichen Kennzeichens vor. Teilweise waren Kleinfahrzeuge mit der so genannten "Verbandskennzeichnung" (= außen Name des Fahrzeugs und Name des Vereins und Verbandsstander und Ausweis über Vereins-/Verbandszugehörigkeit) davon befreit.


Neuregelung 1995 (Verordnung vom 21. Feb. 1995, BGBl. I S. 226)

Wegen der starken Verkehrszunahme und der großen Zahl der Kleinfahrzeuge ist die Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht auf alle Binnenschifffahrtsstraßen mit einem neuen System notwendig geworden. Die Neuregelung ist zur Saison 1995 stufenweise mit Übergangsregelungen in Kraft getreten. Die neue Verordnung ergänzt und präzisiert die weitergeltenden §§ 2.02 von Rhein-, Mosel- und Donauschifffahrtspolizeiverordnung sowie Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).


Wo gilt die Kennzeichnungspflicht?

Nur auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel, Donau und im Anwendungsbereich der BinSchStrO.


Für welche Fahrzeuge gilt die Kennzeichnungspflicht nach der neuen Verordnung?

Unabhängig vom Verwendungszweck für alle Wasserfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge, ausgenommen

"Kleinstfahrzeuge" *) (nur mit Muskelkraft betriebene, Beiboote),
Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m *),
Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW Antriebsleistung *),
Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften nicht als Kleinfahrzeuge gelten (z. B. Fahrgastschiffe für mehr als 12 Personen, Fähren),
Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit "dienstlicher" Kennzeichnung.
*) Solche Fahrzeuge können freiwillig ein Kennzeichen führen, andernfalls müssen sie außen mit ihrem Namen und innen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein.


Welche Kennzeichen gibt es?

Amtliche Kennzeichen **) sind insbesondere
Kennzeichen, die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) ausgegeben werden, ähnlich wie Autokennzeichen,
Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von dem Kennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort für Fahrzeuge, die im Binnenschiffsregister eingetragen sind,
Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsnamen und Heimathafen) oder IMO-Nummer für im Seeschiffsregister eingetragene Fahrzeuge,
für Fahrzeuge, die sonst nur auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren, auch die Nummer des vom BSH ausgestellten Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F),
nach Landesrecht zugeteilte Kennzeichen, sofern sie das BMVBW anerkannt hat.
für vermietete Sportboote wird zur Saison zusätzlich als Erleichterung das sog. Vermietungskennzeichen eingeführt.
Amtlich anerkannte Kennzeichen
Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A, bei DMYV (M), DSV (S) oder ADAC (A).
**) Wassermotorräder müssen ein amtliches und dürfen kein amtlich anerkanntes Kennzeichen führen. Diese Vorschrift wurde mit der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 eingeführt.


Was ist beim Verfahren zu beachten?

Kennzeichen werden auf Antrag zugeteilt.
Dabei müssen die wichtigsten technischen Fahrzeugdaten und die Eigentumsverhältnisse "glaubhaft" gemacht werden, z. B. durch vorhandene andere Dokumente (Kaufvertrag, Herstellerunterlagen). Sie können auch durch Vorlage von amtlichen Urkunden, Sachverständigengutachten oder des Bootsbriefes nachgewiesen werden.
Ändern sich im Laufe der Zeit Merkmale des Fahrzeugs oder persönliche Angaben des Eigentümers, müssen sie gemeldet werden.
Die Kennzeichen der WSÄ und der IBS-Organisationen gelten unbefristet.

Wie ist das Kennzeichen anzubringen?

Das Kennzeichen muss

in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern
dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund
außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs
angebracht sein. Zusätzlich darf "D" als Nationalitätenkennzeichen verwendet werden.


Ab wann gilt die Regelung?

Kennzeichnungspflicht ist ab 1. März 1995 stufenweise in Kraft getreten. Sie gilt inzwischen seit dem 1. Mai 1997 uneingeschränkt für alle der Verordnung unterliegenden Fahrzeuge.


Was geschieht mit alten Kennzeichen der Wasser- und Schifffahrtsämter?

Befristet zugeteilte Kennzeichen galten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.
Unbefristet zugeteilte Kennzeichen galten bis zum 30. April 1998 weiter.
Amtliche Kennzeichen des WSA Berlin gelten weiter (Kennzeichnung entspricht schon dem neuen System).
Die Nummer eines IBS, der vor Inkrafttreten der Verordnung ausgestellt worden ist, kann auch als Kennzeichen verwendet werden.

Was geschieht mit ungültigen Kennzeichen?

Der Eigentümer muss ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich entfernen oder unkenntlich machen. Dies gilt auch für abgemeldete Kleinfahrzeuge.


Was gilt für Fahrzeuge mit ausländischem Heimathafen?

Hat der Eigentümer seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik, gilt für ihn die Kennzeichnungspflicht.
Hat der Eigentümer seinen Wohnsitz im Ausland, wird die dort vorgeschriebene Kennzeichnung mit dem Nationalitätenkennzeichen akzeptiert. Gibt es dort keine Regelung, muss das Fahrzeug mit seinem Namen und Heimathafen sowie dem Namen und der Anschrift seines Eigentümers gekennzeichnet sein.
Dies gilt nur, so weit Gegenseitigkeit gewährleistet ist, d. h. dass deutsche Kennzeichen auch im Ausland akzeptiert werden.

Kosten

Zuteilung des amtlichen Kennzeichens:
18 EURO

Zuteilung eines Wechselkennzeichens:
55 EURO

Änderung der Eigentumsverhältnisse:
15 EURO

alle übrigen Änderungen:
10 EURO

Ersatzausfertigung des Ausweises:
13 EURO



Was gilt für Fahrzeuge mit deutschen Kennzeichen auf ausländischen Binnengewässern?

Maßgeblich ist immer das jeweilige nationale Recht. Vielfach werden die deutschen Kennzeichen anerkannt. Dies ist bekannt für: Frankreich, Italien, Niederlande, Bodensee (auch schweizerische und österreichische Teile). Ob und wie deutsche Kennzeichen in Kroatien anerkannt werden, ist derzeit unklar. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist um Informationen bemüht.


Herausgeber:

Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
- Referat LS 26 -
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn

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Grüße
Dirk


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